Spähsoftware für Onlinedurchsuchungen

Anfragen zum Plenum anlässlich der Plenarwoche in der 41. KW 2011

Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Bernhard P o h l (FW):

In wie vielen Fällen ist die in die Schlagzeilen geratene Spähsoftware für Onlinedurchsuchungen für staatliche Behörden (Die nach einer Analyse des Chaos Computer Club mehr Informationen sammeln, Dateien in Fremdcomputer einschleusen und PC`s von außen Fernsteuern kann als dies verfassungsmäßig nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 zulässig ist) auch von Behörden die dem Freistaat Bayern unterstehen verwendet worden, welche Art von Informationen sind dabei von der Betroffenen gesammelt worden und was wird die Staatsregierung nun unternehmen um dem Vorwurf des Verfassungsbruchs entgegen zu wirken?

Staatsminister Joachim H e r r m a n n antwortet:
Die im konkreten Ermittlungsverfahren eingesetzte Software zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung wurde von bayerischen Sicherheitsbehörden ausschließlich bestimmungsgemäß und somit nicht für Online-Durchsuchungen verwendet. Bei der Maßnahme wurden Telekommunikationsinhalte erhoben. Das Abhören verschlüsselter Telekommunikation (Quellen-Telekommunikationsüberwachung) ist aufgrund richterlicher Anordnung entsprechend der Strafprozessordnung (StPO) zulässig.
Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung 2008 ist eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung allein am Maßstab des Artikel 10 Absatz 1 Grundgesetz
zu messen, wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt und dies durch technische Vorkehrungen und rechtliche
Vorgaben sichergestellt ist. §§ 100a, 100b StPO stellen für derartige Eingriffe in Artikel 10 Absatz 1 Grundgesetz nach herrschender Rechtsauffassung eine ausreichende Rechtsgrundlage
dar.
Ich habe in diesem Zusammenhang den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, Dr. Thomas Petri, aktuell gebeten, die entsprechende technische Umsetzung der Maßnahmen
zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung sowie die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sorgfältig zu prüfen.

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